Preise

Kurzzeitpflege

Preise Kurzzeitpflege

Preise ab dem 01.02.2012
Preise für einen Tag Kurzzeitpflege.
Pflegestufe Kosten pro Tag Zuzahlung der Pflegekasse* Ihr zu zahlender Betrag
0 65,36 € 0,00 € 65,36 €
I 77,23 € 42,44 € 34,79 €
II 95,02 € 58,28 € 36,74 €
III 108,91 € 74,12 € 34,79 €
* Die Zuzahlung der Pflegekasse ist auf eine feste pauschale begrentzt. Sehen Sie sich hierzu das Beispiel für 28 Tagen an.


Preise für 28 Tage Kurzzeitpflege.
Pflegestufe Kosten pro Tag Kosten pro für 28 Tage* Zuzahlung der Pflegekasse** Ihr zu zahlender Betrag
0 65,36 € 1.830,08 € 0,00 € 1.830,08 €
I 77,23 € 2162,44 € 1161,44 € 1.001,00 €
II 95,02 € 2.660,56 € 1.510,00 € 1.150,56 €
III 108,91 € 3.049,48 € 1.550,00 € 1.499,48 €
* Für dieses Rechenbeispiel wurden 28 Tage genommen, da die Pflegekassen auch max. 28 Tage für die Pflege aufkommen. Sehen sie hierzu "Leistungen der Pflegeversicherung"
** Die Pflegekasse zahlt bis zu dem Gesamtbetrag von 1.550 Euro. Sehen sie hierzu "Leistungen der Pflegeversicherung"
Kosten der Kurzzeitpflege
Die Höhe der Kosten setzt sich zusammen aus:
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
  • Kosten für pflegebedingten Aufwand und
  • Investitionskosten.
  • Ausbildungsumlage
Pflegestufe
0 I II III
Kostenart Betrag
Investitionskosten
Zimmer mit fließendem Wasser k/w oder Dusche/WC, Miete, Instandhaltung Renovierung, Möblierung, Wäschestellung, technische Ausstattung...
16,36 € 16,36 € 16,36 € 16,36 €
Unterkunft und Verpflegung
Verpflegung, Unterkunft, weitere Kosten wie Verwaltung, Wäscheversorgung, Raumpflege,...
18,43 € 18,43 € 18,43 € 18,43 €
Ausbildungsumlage
2,85 € 2,85 € 2,85 € 2,85 €
Pflegekosten
27,72 € 39,59 € 55,43 € 71,27 €
Gesamtbetrag 65,36 € 77,23 € 95,02 € 108,91 €

Leistungen der Pflegeversicherung
Um die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können ist es Voraussetzung, dass eine Einstufung in eine Pflegestufe vorliegt.
Diese wird vom Medizinischen Dienst vorgenommen, den die Pflegekassen beauftragen. Die Pflegekosten werden ab Antragsdatum übernommen, also rechtzeitig bei der Pflegekasse einen Antrag stellen. Pflegebedürftige ohne Einstufung gelten als Pflegestufe 0 und erhalten somit keine Leistung von der Pflegekasse!
Kurzzeitpflege
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr(= 28 Tage) beschränkt.

Für die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege in Vertragseinrichtungen zahlt die Pflegekasse ab 01. Januar 2010 bis zu einem Gesamtbetrag von 1.550 Euro.

Die Pflegekassen übernehmen nur die Pflegekosten und die Ausbildungsumlage. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst ubernommen werden.
Verhinderungspflege
Benötigt der Pflegebedürftige mehr als die 28 Tage Kurzzeitpflege so kann mit der Verhinderungspflege die Kurzzeitpflege um bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr(= 28 Tage) ausgedehnt werden.

Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können muss der Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden sein. Für die Verhinderungspflege in stationären Einrichtungen zahlt die Pflegekasse die im Tagessatz enthaltenen pflegebedingten Aufwendungen zahlt die Pflegekasse ab 01. Januar 2010 bis zu dem Gesamtbetrag von 1.550 Euro.

Die Pflegekassen übernehmen nur die Pflegekosten und die Ausbildungsumlage. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst ubernommen werden.
Finanzierungsmöglichkeit
Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um das gesamte Heimentgelt zu bezahlen, kann die Leistung der Sozialhilfekasse in Anspruch genommen werden.

Zuständig ist das Amt des letzten gemeldeten Wohnortes. Für eine Bewilligung müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein. So muss natürlich das laufende Einkommen (in der Regel Renten, evtl. Mieteinkünfte, Erträge aus Wertpapieren etc.) den Zuzahlungsbetrag unterschreiten. Bei Antragsstellung sind sämtliche Unterlagen einzureichen, welche lückenlose Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Antragsstellers geben. Bei der Sozialhilfe sind auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der leiblichen Kinder offen zu legen.




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